Artikel 24 aus der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Aufgaben des Gemeindekirchenrates
( 1 ) 1 Der Gemeindekirchenrat ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung dafür verantwortlich,
dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt. 2 Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde
ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
( 2 ) Gemeinsam mit den Ordinierten und den anderen Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes
trägt der Gemeindekirchenrat Verantwortung für die reine Verkündigung des Wortes und die
einsetzungsgemäße Feier der Sakramente, unbeschadet der besonderen Verantwortung der mit
dem Pfarrdienst Beauftragten nach Artikel 18 Abs. 3.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Er trifft Entscheidungen über Fragen der Gestaltung der Gottesdienste, der liturgischen
Handlungen sowie über die Gottesdienstzeiten.
2. Er wirkt beim Vollzug der Ordnung des kirchlichen Lebens mit.
3. Er ist verantwortlich für die Gestaltung des Gemeindelebens in den verschiedenen
Arbeitsbereichen.
4. Er entscheidet über die Nutzung der kirchlichen Gebäude.
5. Er beauftragt Gemeindeglieder als ehrenamtliche Mitarbeiter und sorgt für ihre persönliche und fachliche Begleitung.
6. Er nimmt die Rechte der Kirchengemeinde bei der Besetzung der Pfarrstelle wahr.
7. Er stellt Mitarbeiter der Kirchengemeinde an oder wirkt bei der Anstellung der in der
Kirchengemeinde tätigen Mitarbeiter mit. Er führt die Dienstaufsicht über die von der
Kirchengemeinde angestellten Mitarbeiter, sofern dies nicht durch dienst- oder
arbeitsrechtliche Bestimmungen anders geregelt ist.
8. Er unterstützt die Mitarbeiter bei der Ausübung ihres Auftrages.
9. Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und beschließt über den Haushalt.
10. Er ist dafür verantwortlich, dass die kirchlichen Abgaben erhoben sowie Kollekten gesammelt und ihrem Zweck entsprechend verwendet werden
11. Er vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
( 4 ) Zur Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben kann der Gemeindekirchenrat Satzungen erlassen.